Das müssen Sie wissen über Tell-a-friend-Mails
Nach der letzten BGH Entscheidung vom 12.09.13 ist der rechtssichere Einsatz von Tell-a-friend-Werbung faktisch unmöglich. So heißt es in vielen Artikeln der letzten Tage (zum Beispiel vom DDV). Wir nehmen diese Aussage genauer unter die Lupe.
Tell-a-friend-Funktion auf Webseiten
Die Tell-a-friend-Funktion auf Webseiten macht es möglich, dass Besucher von Websites an Dritte Empfehlungen per E-Mail versenden. Ein einfaches Formular reicht aus. Der Besucher gibt seine E-Mail-Adresse und die des Freundes an. Im Anschluss versendet der Webseitenbetreiber automatisch im Namen des Besuchers die Mail mit der Empfehlungs- und Werbebotschaft. Eigentlich eine super Sache, der Besucher macht kostenloses Empfehlungsmarketing mit hoher Relevanz. Aber diese Mails bringen schon länger ein hohes Abmahnrisiko mit sich.
Bedeutung des BGH Urteils I ZR 208/12
Tell-a-friend-Mails werden genauso eingestuft wie unverlangte Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Empfängers. Ist dieses Urteil wirklich auf sämtliche Sachverhalte aus der Tell-a-friend-Werbung zu übertragen? „Das Urteil ist nur in diesem speziellen Fall in seiner Härte nachvollziehbar“, meint unser Datenschutzexperte David Oberbeck. Der Kläger (ein Rechtsanwalt) erhielt trotz vorheriger Abmahnung weitere Empfehlungsmails von der Beklagten (Webseitenbetreiber). Der beschriebene Sachverhalt ist keinesfalls die Regel. Normalerweise ist hier ein automatisierter Versand von Massenmails ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz ist das Urteil gefällt. Gerichte erster Instanz werden es sicherlich in ihren Entscheidungen aufgreifen. Und Tell-a-friend-Mails werden als Spam klassifiziert. Auch wenn höhere Instanzen deutlich differenzieren, ein Restrisiko bleibt.
Empfehlung zur Verwendung der Tell-a-friend-Funktion
Rechtsanwalt David Oberbeck empfiehlt den Versand mit Hilfe eines Links über das Mailprogramm des Empfehlenden. Eine einfache mailto-Funktion soll das Risiko einer Abmahnung erheblich mindern. Auf diese Weise ist eine werbliche Einordnung weitestgehend ausgeschlossen und die Anforderungen des UWG mithin nicht erfüllt.
Dennoch besteht großer Zweifel, der Einsatz der Tell-a-friend-Werbung ist ungewiss. Eine Weiterverwendung der E-Mail-Adresse des Empfängers ist definitiv nicht möglich. Prüfen Sie daher Ihre Tell-a-friend-Funktion und bleiben sie auf der sicheren Seite.